Der Verein

Vorstand

Ehrenvorsitzender:Pater Bernhard Hagen († 2016)
Geschäftsführer:Hans Becker
1. Vorsitzender:Markus Becker
2. Vorsitzender:Martin Arens
Schriftführer:Markus Becker
Kassenwart:Hans Becker
Pressewart:Martin Hagen
Beisitzer:Bernd Robben
Beisitzer:Jonas Diek
Beisitzer:Geert Scholte-Aalbes
Beisitzer:Tim Becker
Beisitzer:Albert Veldhuis
Beisitzer:Wolfgang Brake – Diek
Beisitzer:Matthias Graupe
Beisitzer:Marcel Robben
Beisitzer:Bernd Veltrup

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „aktionskreis pater hagen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Haren. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Meppen eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck und Aufgabe des Verein ist ein Engagement zu Gunsten einer gerechten Welt und damit der Entwicklungshilfe und der Völkerverständigung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Bildungs- und Bewusstseinsarbeit für die sozialen und pastoralen Problembereiche in den Entwicklungsländern insbesondere in Ghana
Pflege des Dialogs und der Partnerschaft zwischen Ghana und Deutschland
Förderung von Entwicklungsprojekten und Programmen, die die soziale Gerechtigkeit fördern vor allem unter dem Aspekt „Hilfe zur Selbst Hilfe“.
Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht durch Sach- und Geldspenden für Missionsprojekte im Bereich Religion, Bildung , Erziehung, Gesundheitswesen und Hilfe zur Selbsthilfe. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar Gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 ff. AO
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und als ihre Eigenschaft als Mitglied keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetztem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über das schriftlich einzureichenden Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet Gründe bekannt zu geben.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austritterklärung muss schriftlich abgefasst sein und muss spätestens bis zum 1. Oktober des Jahres einem Vorstandsmitglied zugehen. Ein austretendes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 6 Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht. § 5 der Satzung gilt entsprechend.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verein ehrenamtlich. Für die Beschlussfassung gilt §28 Abs. 1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten.
Der zweite Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vertretungsvorstand (1. und 2. Vorsitzender) bleibt jedoch solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Satzungsänderungen
  • Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung
  • Beitragsfestsetzung
  • Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes
  • Ausschließung eines Mitglieds
  • Auflösung des Vereins
  • Bestellung des besonderen Vertreters

Es soll jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines es erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angebe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.
Zuständig für die Festssetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliedersammlung mit einer von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung muss im Pfarrgemeindeblatt des Gemeindeverbundes Altenberge, Erika, Rütenbrock veröffentlich werden.
Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Auf Verlangen eines anwesende Mitglied sind Wahlen geheim abzuhalten. Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 10 Geschäftsführer
Die Mitgliederversammlung kann einen Geschäftsführer (besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB) bestimmen. Der besondere Vertreter vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in Erledigung aller regelmäßig wiederkehrenden Aufgaben des laufenden Geschäftsbetriebes des Vereins, insbesondere auch bei der Durchführung der Aufgaben des Vereins.
§11 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlich Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
§ 12 Liquidatoren
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretunggsvorstands die Liquidatoren.
§ 13 Vermögensanfall
Das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhanden Vereinsvermögen fällt an die katholische Kirchengemeinde Altenberge, die es unmittelbar und ausschließlich der Partnergemeinde in Ghana zuzuwenden hat.
Haren, den 11. Mai 2005

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